§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Stand: 13.04.2025
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22a AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 26.10.1994 – 2 BvR 445/91Gleichstellungsbeauftragte in schleswig-holsteinischen GemeindenZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.